Kapitalstock
Für die betriebswirtschaftliche Rechnungslegung ist das Anlagevermögen definiert als Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen langfristig und dauerhaft zur Nutzung dienen, z.B. Maschinen, Gebäude und Grundstücke (§ 247 Abs. 2 HGB). Sie werden in der Bilanz auf der Aktivseite aufgeführt. Das Anlagevermögen unterliegt bestimmten Aktivierungsgeboten und –verboten und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (§§238 ff HGB). Die Alternative ist das Umlaufvermögen. Hiermit sind kurzfristig gebrauchte Wirtschaftsgüter gemeint, z.B. Büromaterialien. In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung spricht man von Anlagevermögen, wenn Vermögensgegenstände gemeint sind, die dem Unternehmen länger als ein Jahr dienen. Alternativ wird hier vom Kapitalstock gesprochen.
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