Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte

Aufgrund des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte (WpMiVoG) ist es seit dem 27. Juli 2010 verboten, ungedeckte Leerverkäufe in Aktien oder Schuldtiteln von EU-Mitgliedsstaaten der Eurozone, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, zu tätigen (§ 30h Wertpapierhandelsgesetz – WpHG).

Untersagt ist es auch, solche ungedeckten Kreditausfallversicherungen auf Verbindlichkeiten von Eurostaaten (so genannte Credit Default Swaps, CDS) abzuschließen oder in solche einzutreten, bei denen kein eigener Absicherungszweck besteht (§ 30j WpHG).

 

Ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und staatlichen Schuldtiteln

Bei ungedeckten Leerverkäufen wettet der Verkäufer auf fallende Kurse. Dazu verkauft er Wertpapiere, ohne deren Eigentümer zu sein (z.B. ohne vor dem Leerverkauf eine mit Kosten verbundene Wertpapierleihe abgeschlossen zu haben) oder einen anderweitigen durchsetzbaren Übereignungsanspruch zu haben.

 

 

Er hofft darauf, aufgrund fallender Kurse das Wertpapier bis zum Liefertermin günstiger einkaufen zu können. Durch dieses Verhalten kann ein Leerverkäufer bei fallenden Kursen einen Gewinn erzielen, während andere Marktteilnehmer Verluste erleiden.

Insbesondere durch ungedeckte Leerverkäufe kann ein starker Druck auf die Kurse entstehen, da es grundsätzlich möglich ist, mehr Wertpapiere zu verkaufen als am Markt verfügbar sind.

Mit den Verboten, die in §§ 30h und 30j WpHG normiert sind, wird den von diesen Geschäften ausgehenden Risiken für die Stabilität und Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte entgegengewirkt.

Das Verbot nach § 30h WpHG besteht unabhängig von Aufenthaltsort und Nationalität des Leerverkäufers und des Marktes, an dem der Leerverkauf abgeschlossen wird.

 

Ungedeckte Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps, CDS)

Ungedeckte Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps, CDS) können ebenfalls negative Markttendenzen verstärken und unter bestimmten Umständen zur Marktmanipulation genutzt werden. Der Wert eines CDS steigt, je wahrscheinlicher der Ausfall der Referenzverbindlichkeit ist.

Verboten ist der Abschluss von bestimmten ungedeckten Kreditausfallversicherungen auf Verbindlichkeiten von EU-Mitgliedsstaaten des Euroraumes, bei denen kein eigener Absicherungszweck besteht.

 

 

Erfasst werden neben CDS auch Ausgestaltungen, bei denen CDS in andere Instrumente, z.B. Credit Linked Notes oder Total Return Swaps, eingebettet sind. Das Verbot richtet sich nur an den Sicherungsnehmer, der Sicherungsgeber ist nicht betroffen.

Aufgrund des fehlenden Bezugs zu einem regulierten Markt im Inland stellt das Verbot auf den Ort der das Kreditderivat begründenden Handlung ab. Das Verbot betrifft somit nur Geschäftsabschlüsse im Inland.

Dabei ist der zivilrechtliche Abschluss des Geschäfts entscheidend. Erfolgt die zivilrechtliche Annahme eines Angebots zum Geschäftsschluss im Ausland, fällt dieses Geschäft nicht in den Anwendungsbereich des Verbots.

 

Ausnahmen für Market Maker und andere Liquiditätsspender

Ausgenommen von den Verboten sind ungedeckte Leerverkäufe von Market Makern, Skontroführern, Liquidity Provider und vergleichbaren Personen, um der liquiditätsspendenden Funktion derartiger Geschäfte Rechnung zu tragen (zur Definition Market Maker).

Quelle: BaFin

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