CFDs vom Short-Selling-Verbot ausgeschlossen
21.05.2010 -
CMC Markets, einer der führenden Anbieter von Contracts for Difference (CFDs) in Deutschland, weist darauf hin, dass sich das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 19. Mai ausgesprochene Verbot von ungedeckten Leerverkäufen (Short-Selling) nicht auf die Eröffnung von entsprechenden Shortpositionen auf CFDs bezieht.Seit dem 19. Mai sind ungedeckte Leerverkäufe auf zehn deutsche Finanzaktien nicht mehr erlaubt. „Anleger können aber auch in Zukunft Shortpositionen über CFDs auf die genannten 10 Finanzaktien eingehen“, sagt Stefan Riße, der Geschäftsleiter und Chefstratege von CMC Markets in Deutschland.
Das am 19. Mai bekannt gegebene Verbot der BaFin bezieht sich nur auf physische Aktien und nicht auf Derivate. „Da das Verbot im nationalen Alleingang von der Bundesregierung initiiert wurde, ergibt sich die Situation, dass auf anderen Märkten wie dem britischen nach wie vor Aktien jener zehn Unternehmen für die Wertpapierleihe zur Verfügung stehen.“ Solange dies der Fall ist kann CMC Markets eingegangene Short-Positionen der Kunden entsprechend hedgen, also absichern.
„Das Verbot greift also weder rechtlich, da die Reglementierung sich allein auf Aktien selbst bezieht und nicht auf Derivate und auch praktisch nicht, da es nur Geschäfte innerhalb von Deutschland betrifft und nicht diejenigen von in Großbritannien tätigen Instituten. Diese unterliegen nicht der BaFin, sondern weiterhin der britischen Finanzmarktaufsicht FSA“, ergänzt Riße.
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