Depotstimmrecht

Jeder Aktionär hat ein Stimmrecht bei der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft – eine Ausnahme bilden Aktionäre von stimmrechtslosen Vorzugsaktien. Dieses Stimmrecht kann er der Bank übertragen, die seine Aktien in einem Depot verwaltet. Man spricht dann von einem Depotstimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts an das Kreditinstitut muss per schriftlicher Vollmacht erfolgen und gilt in allgemeiner Form maximal anderthalb Jahre. Bei der Ausübung des Depotstimmrechts ist die Bank an die Weisungen des Aktionärs hinsichtlich der einzelnen Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung gebunden.

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