Bardividende

Als Bardividende wird die von der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft (AG) beschlossene Ausschüttung aus den Bilanzgewinn bezeichnet. Vor ihrer Auszahlung muss die Quellensteuer (Kapitalertragssteuer – 30 Prozent – und Solidaritätszuschlag) abgezogen werden.

 

Steuerpflichtige erhalten allerdings eine Steuergutschrift auf die Bardividende, die sie als Steuervorauszahlung geltend machen können. Wenn die Aktien zum Vermögen von Investmentfonds gehören, wird die Bardividende ungekürzt ausgezahlt.

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