Ausländische Quellensteuer
In einigen Ländern außerhalb Deutschlands unterliegen Wertpapiererträge der Quellenbesteuerung des jeweiligen Landes, der ausländischen Quellensteuer. Sofern zwischen Deutschland und einem solchen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, hat der (deutsche) Anleger die Möglichkeit, bis zu 15 Prozent der im Ausland einbehaltenen Quellensteuer auf die Kapitalerträge im Rahmen seiner Steuerveranlagung in Deutschland anrechnen zu lassen beziehungsweise als Werbungskosten anzusetzen.
Liegt die ausländische Quellensteuer über 15 Prozent, muss der Anleger die Differenz beim ausländischen Fiskus geltend machen. Die erstattungsfähigen Steuersätze sind in den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.
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